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und Spithäller für sie fournieren. Sie sollen durch ihre eignen Feldscherer und Doctoris über ihre Parolle be-sorgt werden, man soll ihnen die Provisions und Medicien fournieren von den americanischen Spithällern: Die Magazine deren Spithäller, die anjezo in Yorck und Gloßester seynd, sollen leer und ausgeräumet werden zum Gebrauch für die Krancken und Plessirten der engellischen Armée in Yorck. Mann wird ihnen auch Passeports ertheillen um für sie ander Provisions zu besorgen von Yorck etc.
12ter Artickel
Mann soll Kärche oder Wägen fournieren, die Bagages deren bey denen Soldaten verbleibenden Officirs wie auch deren Feldscherer fortzubringen, wie auch die befindliche Krancken und Plessierten auf dem Marsche zu verpflegen. Diese Depensses sollen auf gemeine Unkosten gehen. Mann wird so fern es möglich Kärche oder Fuhren verschaffen.
13ter Artickel
Die Schiffe in denen 2. Häffen mit allen ihren Geräthen wie auch die Canonen sollen im Stand eingehändiget werden worinen sie seynd einem darüber bestimmten Officirs von der Marine. Mann wird vorhero die Eigenschafften deren Particuliers davon abnehmen, die sicherheitshalben warend der Belagerung dahin seynd gebraucht worden.
14ter Artickel
Mann soll keine dieser Capitulations-Artickeln unter dem Vorwandt deren Repressaillien verlezen. Solte sich aber eine zweiffelhafte Bedeudung hierinen befinden, so wird mann selbe nach der Meinung des rechtmässigen Ver-stands erklähren. Geschehen zu Yorck in Virginien den 19ten 8br 1781. Unterschrieben Kornwallis.
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Strasbourg, Médiathèque André Malraux, ms f 15, p. 120.