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Sobald sie ihr Waffen abgelegt, sollen sie wieder in ihre Schantzen zurück kehren, allwo sie verbleiben sollen, biß man sie nach dem Ort ihrer bestimmten Gefangenschafft wird ab-marschieren lassen.
Bewilliget.
4ter Artickel
Die Wercker zu Gloßester sollen biß 1 Uhr nach Mittag ein-geräumet seyn. Die Garnison soll ebenfalls um 3 Uhr nach Mittag heraus marschieren: Die Cavallerie mit bloßen Säbeln unter Blassen der Trompeten, die Infantrie, wie in Yorck, soll zurück kehren. Die Officirs sollen ihre Degen behalten wie auch ihre Equipage, desgleichen auch die gantze Truppen, sowohl Matrossen als Soldaten.
Bewilliget.
5ter Artickel
Die Generals die Officirs die bürgerliche Emploirte etc. werden auf ihr Begehren die Erlaubnüß haben, auf ihre Parole nach Engelland oder Ney-Yorck etc. unter dieser Bottmässig-keit nach ihrer Wahl zu gehen. Der Graffe von Grasse wird ihnen Schiffe geben, um sie nach Newyorck innerhalb 10 Tagen von heute angerechnet als Parlamenteure zu über-bringen. Die Officirs des bürgerlichen Departements der Armee zu Land und deren See-Truppen sollen unter diesem Artickel verstanden werden. Denen so mann keine Schiffe zu-kommen lassen kan, wird mann pasports zu Land zu reisen ertheilen.
6ter Artickel
Die Soldaten werden in Virginien, Mary-Land oder in Pensilphanien verbleiben und sollen durch die Regimenter so viel als möglich beysammen bleiben. Sie werden die nemliche Gehalt haben, welcher denen Soldaten, die in Dinsten von America stehen, gegeben wird. Einer deren Officirs superiers von jeder Nation nebst 4 Officirs von jedem Regiment werden allezeit nahe bey ihren Regimenter wohnen,
[réclame]
um

Strasbourg, Médiathèque André Malraux, ms f 15, p. 118.