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um sie öfters zu visitieren und Zeugen ihrer Verhaltung.
7ter Artickel
Die Officirs sollen die Freyheit haben sich auf ihre Parole nach Engelland oder Ney-Yorck oder sonst Plätze zu be-geben; nebst der Freyheit jeder einen Soldat oder sonst Be-dienten mit sich zu nehmen.
8ter Artickel
Die Kriegs-Schlouppe la Bonnetta wird ausgerüstet werden und comandirt durch ihren Capitains und Equipage und soll letztlich der Disposition des Lord Kornwallis über-lassen werden in dem Augenblik, sobald die Capitulation wird unterzeignet seyn. Sie wird einen General Adjudant am Bord nehmen um die Nouvelles dem Chevallier Henry Clinton zu überbringen in New-Yorck. Das Schiff aber unter dem Befehl des Herrn Grasse soll wiedrum zu-rück gebracht werden.
Bewilliget.
9ter Artickel
Die Kauffleuthe werden über ihre Güther Besitz nehmen und dergestalt sich mit ihren Eigenschafften verhalten und werden den Beraum von 3 Monathen haben über ihr Güther zu disponieren, in welchem Fall sie nicht als Kriegsge-fangnen gehalten werden sollen.
10ter Artickel
Die Einwohner verschiednen Profintzen dieses Lands, so anjetzo in Yorck und Gloßester sich befinden, sollen keineswegs bestrafft werden, weil sie der engellischen Armée nachgefolgt seyn.
11ter Artickel
Mann soll vor die Krancken und Plessierten sorgen
[réclame]
und

Strasbourg, Médiathèque André Malraux, ms f 15, p. 119.